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Der Genozidvorwurf

Der Vorwurf eines Genozids ist der schwerste, den man völkerrechtlich einem Staat machen kann. Unter dieser Ebene gibt es verschiedene Abkommen, insbesondere die Genfer Konvention, aber auch die Anti-Folter-Konvention und verschiedene andere völkerrechtliche Verträge, die Staaten zu diesen Abkommen, sofern sie diese ratifiziert haben, binden. Allerdings sind nicht alle justiziabel und mit Sanktionen belegbar bei Verstoß.

Im Zusammenhang mit Israel steht sehr schnell der Genozid an Palästinensern im Raum, ohne vorab zu prüfen, ob nicht auch andere unter dieser Schwelle liegenden Straftaten in Frage kommen könnten. Israel einen Genozid ohne Sach- und vor allem juristischen Fachkenntnissen vorzuwerfen, deutet darauf hin, dass hier eine ausgeprägte Israelfeindlichkeit handlungsleitend im Vordergrund steht. Dies gilt auch dann, wenn Juristen einen Genozid aufgrund äußerer Beobachtung, also ohne Beweiserhebung, Prüfung der Beweise solche Vorwürfe erheben. Es reicht nicht aus, zu sehen, dass eine große Anzahl von Menschen, die Träger eines ethnischen oder religiösen Merkmals sind, sterben im Rahmen einer kriegerischen Auseinandersetzung. Unter Umständen handelt es sich um Kollateralschäden, dann müsste die Verhältnismässigkeit der Mittel geprüft werden.

Verhandelt werden diese Straftaten entweder vor dem IGH oder dem IStGH. Der IGH ist eine Institution der UN und verhandelt Verfahren zwischen Staaten, der IStGH verhandelt Straftaten, die mutmasslich von Einzelpersonen begangen worden oder verantwortlich sind.

Völkerrechtler sind sich überwiegend darin einig, dass ein Völkermord erst dann als solcher erkannt werden kann, wenn dieser bereits weiter fortgeschritten ist, denn nur so ist die notwendige Systematik des Mordens erkennbar. Entscheidend ist das subjektive Tatmerkmal der Absicht.

Diese Absicht ergibt sich aus Artikel II der Völkermordkonvention. Dort heißt es einleitend:

"In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:"

Quelle: Artikel II der Völkermordkonvention.
Dies kann nach Artikel II durch folgende Handlungen geschehen:

1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe;

2. Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;

3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;

4. Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

Um die Absicht nachzuweisen, genügt es nicht, von der Beobachtung auf die Absicht zu schließen, zumal ein Völkermord begehender Staat in der Regel versucht, seine Tätigkeit zu verschleiern. Es gibt nur wenig eindeutige Szenarien, die einen Völkermord eindeutig als solchen erkennbar machen, beispielsweise:

Um im Rahmen einer militärischen Auseinandersetzung einen Völkermord zu erkennen, müssen Befehlsstrukturen offen gelegt sein, um die Intention zu erkennen. Es bedarf Zeugenaussagen (wer erhielt wann welchen Befehl), was wurde wie befohlen.

Es bedarf keiner schriftlichen Zeugnisse, im Rahmen von Zeugenaussagen, die lange und intensive Ermittlungen nötig machen, kann auch ein Völkermord nachgewiesen werden. Darüber hinaus muss eine Ermittlung ergebnisoffen geführt werden, auch Entlastendes muss zur Sprache gebracht und entsprechend gewürdigt werden. Es reicht keinesfalls zu beobachten, dass viele Zivilisten im Rahmen einer militärischen Auseinandersetzung sterben.

Die Absicht spielt eine außerordentliche Rolle. Hierzu muss man die geltende Rechtsprechung zu Rate ziehen, insbesondere das Urteil Bosnien gegen Serbien/Montenegro aus dem Jahr 2007 und Folgeurteile. Die Verfahren des ehemaligen Jugoslawiens waren die bisher einzigen Verfahren, in dem ein Staat wegen Völkermords verurteilt wurde. Das unterstreicht die Schwierigkeit, einen Völkermord nachzuweisen.

Sofern es keine schriftlichen Anordnungen gibt, keine klaren Äusserungen der Verantwortlichen (es reichen keine Aussagen in den sozialen Medien), muss mit Indizienbeweisen gearbeitet werden. Um aus diesen Indizien eine Absicht abzuleiten, muss die Schlussfolgerung der Absicht die einzig vernünftige Schlussfolgerung sein. Dies ist deutlich mehr als die Umkehrung des aus dem Strafrecht bekannten "in dubio pro reo"(im Zweifel für den Angeklagten).

Diese Rechtsprechung wurde 2015 im Urteil Kroatien gegen Serbien präzisiert:

The Court recalls that, in the passage in question in its 2007 Judgment, it accepted the possibility of genocidal intent being established indirectly by inference. The notion of “reasonableness” must necessarily be regarded as implicit in the reasoning of the Court. Thus, to state that, “for a pattern of conduct to be accepted as evidence of . . . existence [of genocidal intent], it [must] be such that it could only point to the existence of such intent” amounts to saying that, in order to infer the existence of dolus specialis from a pattern of conduct, it is necessary and sufficient that this is the only inference that could reasonably be drawn from the acts in question. To interpret paragraph 373 of the 2007 Judgment in any other way would make it impossible to reach conclusions by way of inference. It follows that the criterion applied by the ICTY Trial Chamber in the Judgment in the Tolimir case is in substance identical with that laid down by the Court in its 2007 Judgment.

Quelle: IGH-Urteil APPLICATION OF THE CONVENTION ON THE PREVENTION AND PUNISHMENT OF THE CRIME OF GENOCIDE (CROATIA v. SERBIA) JUDGMENT OF 3 FEBRUARY 2015, Absatz 148, Hervorhebung von mir.

Diese absolute Schärfe, die Schlussfolgerung, dass die Handlungen ausschließlich erklärbar sind mit der Absicht, , die betroffene Bevölkerungsgruppe ganz oder teilweise zu zerstören, dies die einzig vernünftige Schlussfolegerung sein darf, ist notwendig, um den Genozid abzugrenzen gegenüber den Straftatbeständen "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" oder "Kriegsverbrechen".

Ethnische Säuberungen fallen laut diesem Urteil nicht unter die Völkermordkonvention, erneut unter Bezug des Urteils von 2007:

"The Court recalls that, in its 2007 Judgment, it stated that “[n]either the intent, as a matter of policy, to render an area ‘ethnically homogeneous’, nor the operations that may be carried out to implement such policy, can as such be designated as genocide : the intent that characterizes genocide is ‘to destroy, in whole or in part’ a particular group, and deportation or displacement of the members of a group, even if effected by force, is not necessarily equivalent to destruction of that group, nor is such destruction an automatic consequence of the displacement displacement” (I.C.J. Reports 2007 (I), p. 123, para. 190 ; emphasis in original)."

Ebd., Absatz 162.

Selbst die erzweungene ethnische Säuberung unter Anwendung von Gewalt fällt nicht unter die Völkermordlonvention. Der IGH erläutert weiterhin:

It explained, however, that
“[t]his is not to say that acts described as ‘ethnic cleansing’ may never constitute genocide, if they are such as to be characterized as, for example, ‘deliberately inflicting on the group conditions of life calculated to bring about its physical destruction in whole or in part’, contrary to Article II, paragraph (c), of the Convention, provided such action is carried out with the necessary specific intent (dolus specialis), that is to say with a view to the destruction of the group, as distinct from its removal from the region . . . In other words, whether a particular operation described as ‘ethnic cleansing’ amounts to genocide depends on the presence or absence of acts listed in Article II of the Genocide Convention, and of the intent to destroy the group as such. In fact, in the context of the Convention, the term ‘ethnic cleansing’ has no legal significance of its own. That said, it is clear that acts of ‘ethnic cleansing’ may occur in parallel to acts prohibited by Article II of the Convention, and may be significant as indicative of the presence of a specific intent (dolus specialis) inspiring those acts.” (Ibid.)

Ebd., Absatz 163.

Eine ethnische Säuberung als eigenständige Handlung erfüllt also nicht den Straftatbestand des Völkermords. Nur dann, wenn diese einhergehen mit anderen in Handlungen entsprechend der Völkermordkonvention.

Weiter unten wird dargelegt, wann eine ethnische Säuberung unter die Völkermordkenvention fällt:

As the Court stated in its 2007 Judgment in the Bosnia and Herzegovina v. Serbia and Montenegro case, “[ethnic cleansing] can only be a form of genocide within the meaning of the Convention, if it corresponds to or falls within one of the categories of acts prohibited by Article II of the Convention. Neither the intent, as a matter of policy, to render an area ‘ethnically homogeneous’, nor the operations that may be carried out to implement such policy, can as such be designated as genocide . . . [the] deportation or displacement of the members of a group, even if effected by force, is not necessarily equivalent to destruction of that group . . . This is not to say that acts described as ‘ethnic cleansing’ may never constitute genocide, if they are such as to be characterized as, for example, ‘deliberately inflicting on the group conditions of life calculated to bring about its physical destruction in whole or in part’, contrary to Article II, paragraph (c), of the Convention, provided such action is carried out with the necessary specific intent (dolus specialis), that is to say with a view to the destruction of the group, as distinct from its removal from the region.” (Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (Bosnia and Herzegovina v. Serbia and Montenegro), Judgment, I.C.J. Reports 2007 (I), p. 123, para. 190 ; emphasis in the original.) 478. Combined with other elements, in particular with the commission of acts prohibited by Article II, the forced displacement of a population may contribute to the proof of genocidal intent (see paragraphs 162‑163 above).

Ebd., Absätze 477f.

Ein kultureller Völkermord (Auslöschen einer Kultur durch Verbot der Sprache, Verbot einer spezifischen Religionsausübung u. ä.) fällt nicht ohne Weiteres unter der Völkermordkonvention. Ausdrücklich spricht die Konvention von "körperlicher Zerstörung" bezüglich der Lebensbedingungen.

Dies bedeutet:

Offen ist, was unter "schweren körperlichen oder seelischen Schäden" zu verstehen ist. Zweifellos ist dies unter der Zivilbevölkerung bei kriegerischen Auseinandersetzungen häufig der Fall. Nur sind diese Schäden eine Folgeerscheinung der kriegerischen Handlung. Solange der Krieg nicht geführt wurde, um diese Schäden herbeizuführen, liegt kein Völkermord vor.

Festgehalten werden muss, dass die quantitative Dezimierung der Anzahl der Gruppenmitglieder eindeutig die wesentliche Rolle spielt. Dies geht auch hervor aus den zitierten Passagen der Verfahren des ehemaligen Jugoslawiens.

Ebenfalls ausgelassen wurde das Konzept des kulturellen Völkermords [...]. Die Geschichte der Entwürfe macht klar, daß die Konvention von 1948 für die körperliche Vernichtung eines Volkes gelten sollte.

Orentlicher, Diane F.: Völkermord, in Gutmann, Roy/Rieff, David (Hrsg.): Kriegsverbrechen. Was jeder wissen sollte, München 1998, S. 460-465, hier S. 461.

Somit kann schon festgehalten werden, dass zumindest kein langjähriger Völkermord seit 1948 stattfand bzw. findet, da die palästinensische Bevölkerung stetig angestiegen ist. Sollten in der Vergangenheit Handlungen durchgeführt worden sein, die die Absicht hatten, einen Genozid an den Palästinensern zu verüben, dann waren diese unwirksam. Aufgrund der langen Zeitspanne muss die Frage erlaubt sein, ob überhaupt diese Absicht bestand.

Der Genozidvorwurf wurde juristisch aufgrund Israels Vorgehen im Gaza-Streifen erneut und deutlicher erhoben. Südafrika reichte sogar eine Klage ein. Betrachten wir also die Ereignisse ab dem 7. Oktober 2023. Dies kann natürlich nicht geschehen, ohne die Vorgeschichte zu erwähnen.