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Der Anlass

 

------ Update Oktober 2016: ------

Der Text unten entstand Ende 2006. Im Oktober 2016 gab es ein sg. "TV-Experiment", gezeigt wurde eine fiktive Gerichtsverhandlung, angeklagt wurde ein Pilot eines Kampfflugzeugs, der rechtswidrig eine entührte Passagiermaschine mit 164 Passagieren, die in ein Stadion gelenkt werden sollte, abschoß. Die Zuschauer konnten per Voting für "schuldig" oder "nicht schuldig" plädieren.

Formaljuristisch betrachtet ist der Pilot auch im fiktionalen Film schuldig, da er gegen geltendes Recht verstoßen hatte. Der Richter im Film nutzt für den Freispruch das Konstrukt des "übergesetzlichen Notstands", das aber auch unter Fachjuristen höchst umstritten ist. Der damalige Verteidigungsminister Jung hatte diese Begrifflichkeit für diesen Fall eingebracht, um den potentiellen Soldaten vor einer Bestrafung durch sein rechtswidriges Handeln zu schützen. Dre Bundeswehrverband indes empfiehlt aber, den Befehl eines solchen Abschusses zu verweigern.

Leider kamen die Begriffe der Menschenwürde im Film und in der anschließenden Diskussion viel zu kurz. Insbesondere die Implikationen für die Gesellschaft wurden nicht aufgegriffen. Meines Erachtens ist dies Experiment gescheitert. Nicht, weil die Zuschauer für "nicht schuldig" plädierten, sondern eben weil die Folgen einer solchen Entscheidung nicht durchdacht worden sind, was eben auch eine Folge der mangelhaften Durchdringung des Themas in all seinen Facetten ist. Mein Fazit: Ein Glück, dass es keine Volksabstimmungen auf Bundesebene gibt!

------ Update Ende, nun zu meinem Text aus dem Jahr 2006: ------

Seit einiger Zeit überschlagen sich die Politiker mit Ideen zur Terrorabwehr, Gefahren und Szenarien werden heraufbeschworen, um neue Sicherheitsgesetze durchzusetzen. In der Öffentlichkeit am meisten diskutiert werden der mögliche Abschuß von Passagierflugzeugen und die Onlinedurchsuchungen.

Ich beschränke mich hier eindeutig auf den möglichen Abschuß eines Passagierflugzeuges, da dies in hohem Maß einen gefährlichen Wandel im Menschenbild nach sich ziehen würde.

Zum Abschießen von Flugzeugen


Auszug aus dem vom Bundesverfassungsgericht verworfenen Luftsicherheitsgesetzes:


§14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis
(1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben
(2) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert. Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.
(4) Die Maßnahme nach Absatz 3 kann nur der Bundesminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung anordnen.

Der in diesem Zusammenhang am meisten diskutierte Passus ist der Absatz 3. Darf es erlaubt sein, ein von Terroristen entführtes ziviles mit Passagieren besetztes Flugzeug abzuschießen, wenn es zum Absturz gebracht werden soll und Menschen am Boden getötet werden können bzw. sollen? Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu ein klares „Nein“, da es mit dem im Grundgesetz verankerten Prinzip der Menschenwürde nicht vereinbar sei.

Um zu diesem Schluß zu kommen, bedurfte es natürlich einer juristischen Argumentation, die erst einmal überhaupt den Begriff „Menschenwürde“ definiert, was in anderen (teilweise recht alten) Urteilen des Gerichts bereits geschehen ist. Dies muß hier nicht wiederholt werden, zur Begründung meines „Neins“ gehe ich einen anderen Weg: Ich möchte aufzeigen, was passieren kann, wenn man die Büchse der Pandora öffnet und das Töten von Zivilisten, um andere wiederum zu schützen, erlaubt.


Der ethische Dammbruch


Das Terrorszenario ist klar: Ganz im Stile des 11. 9. wird ein mit Zivilisten besetztes Passagierflugzeug entführt, aus dem Kontext geht eindeutig (!) hervor, daß das Flugzeug über ein dichtbesiedeltes Innenstadtgebiet zum Absturz gebracht werden soll. Verallgemeinert formuliert: Eine Menschengruppe, die aller Voraussicht nach sterben wird, wird getötet, um eine andere, wahrscheinlich quantitativ größere, Menschengruppe zu schützen.

Diese Verallgemeinerung übertrage ich nun auf zwei sehr viel kleinere Menschengruppen, nämlich auf zwei Kleinfamilien, bestehend aus zwei Elternteilen und einem kleinen Kind, den Familien X und Y. Das Kind der Familie X ist schwer erkrankt und benötigt dringend eine Organtransplantation, ansonsten wird es innerhalb der nächsten sechs Monate sterben, je schneller das Organ kommt, desto weniger Folgeschäden treten auf, weil keine anderen Organe krankheitsbedingt in Mitleidenschaft gezogen werden. Eine Transplantation zum jetzigen fiktivem Zeitpunkt würde eine vollständige Genesung bedeuten. Aber woher das Organ nehmen?

Familie Y: Auch hier ist ein Kind sehr schwer krank, es hatte einen sehr schweren nicht selbst verschuldeten Verkehrsunfall, nach allen medizinischen Kenntnissen wird das Kind nicht überleben, es fristet bereits als Apalliker sein weiteres Dasein seit 11 Wochen. Zum Verständnis: es handelt sich dabei um einen Wachkomapatienten, das Großhirn ist irreparabel schwerst geschädigt, nur noch die Areale des Zwischenhirns halten rudimentäre Funktionen aufrecht, Bewußtsein ist nicht mehr vorhanden. Wenn man länger als drei Monate (also 12 Wochen) sich in diesem Zustand befindet, sind die Heilungschancen äußerst gering, in der Regel sterben diese Patienten nach Jahren an weiteren Komplikationen (Pneumonie u. ä.). Einer japanischen Studie zufolge sterben ca. 75% innerhalb von 10 (!) Jahren Dieses Kind kommt aber als Organspender in Frage. Die Eltern des Kindes X fordern die Tötung des Kindes Y, um das lebensnotwendige Organ zu bekommen.

Was haben die beiden Fälle gemeinsam?

1. In beiden Fällen gibt es unschuldige Opfer, die getötet werden können, um das Überleben anderer zu sichern.

2. Die zu tötenden Menschen werden aller Voraussicht nach sowieso sterben.

3. Zeitdruck spielt eine wesentliche Rolle.

4. die zu tötenden Menschen haben keinen Einfluß auf die Entscheidung. Nehmen wir an, das obige Luftsicherheitsgesetz wäre anstandslos in Kraft getreten (juristische Probleme bleiben hierfür außen vor) und wird von der Bevölkerung weitgehend akzeptiert.

Kann diese Gesellschaft sich dann noch moralisch/ethisch weigern, das Töten des Kindes Y zu ermöglichen? Juristisch ist es einfach, denn der Abschuß des Flugzeugs wäre juristisch geregelt und erlaubt, die Organspende hier dagegen nicht. Ethisch betrachtet dagegen gibt es keinen Unterschied, der so gravierend wäre, die Organspende zu verbieten, den Abschuß dagegen schon.

Denn warum wiegt das Leben des Unfallopfers, das als Apalliker dahin vegetiert, kein Bewußtsein hat, vollkommen handlungsunfähig ist, in den nächsten maximal fünfzehn Jahren tot ist, mehr als 100 quicklebendige, aber verzweifelte, Menschen, die ihr Schicksal noch durchaus selbst in die Hand nehmen können, in einem Flugzeug? Wie unschwer zu erkennen ist, bewegt man sich schnell auf gefährlichem Eis, wenn man damit beginnt, Menschenleben zu Gunsten anderer Menschen aufs Spiel zu setzen. Das gefährliche an einem solchen Gesetz ist der der entstehende Dammbruch. Es ist eine soziologische Binsenweisheit, daß wenn einmal solche Grenzen durchbrochen werden, das Ende der Fahnenstange nicht erreicht ist, solche Gesetze längerfristig die ethischen und moralischen Grenzen in der Gesellschaft verschieben. Schon aus diesem Grund ist der Abschuß eines Flugzeugs mit Zivilisten strikt abzulehnen.

Kollisionen mit dem Völkerrecht

Denken wir weiter: Wolfgang Schäuble hatte in der Talkshow „Anne Will“ immer wieder betont, daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Entführung der Passagiermaschinen in den USA als Angriff gewertet hat, die USA auch das Recht hatten, sich angemessen zu schützen bzw. zu verteidigen. Wird ein Staat angegriffen und verteidigt sich, nennt man das umgangssprachlich „Krieg“. In diesem Fall ist eine kriegsführende Partei allerdings kein Staat, können aber durchaus in einem staatlichen Auftrag handeln. Wenn in einem solchen Fall das Töten von Zivilisten legal ist, wer schützt dann noch Zivilisten in einer klassischen kriegerischen Auseinandersetzung zwischen zwei Staaten(bündnissen)?

Wir wissen, daß es in jedem Krieg Opfer unter Zivilisten gibt, daß sg. „Kollateralschäden“, d. h. getötete Zivilisten zur Erreichung des Kriegszieles, immer wieder in Kauf genommen werden. Zivilisten werden allerdings von verschiedenen internationalen Abkommen geschützt, z. B. von den Genfer Konventionen. Daß diese leider häufig in kriegerischen Auseinandersetzungen bereits jetzt nur unzureichend beachtet werden, vernachlässige ich hier einmal. Aber wenn das Töten von Zivilisten im Fall eines terroristischen Angriffs legal ist, welche Auswirkungen kann dies haben in klassischen kriegerischen Auseinandersetzungen? Anders herum formuliert: Warum schützen diese Konventionen einen Flüchtlingstreck, in dem illegal auch Waffen durch die kriegsführende Partei transportiert werden, mehr als die Passagiere im Flugzeug? Hier kann man noch argumentieren, daß das Flugzeug unmittelbar als Waffe eingesetzt wird, die Waffen im Flüchtlingstreck aber erst später. Was aber, wenn ein Krankenhaus oder ein Flüchtlingssammellager von der kriegsführenden Partei ganz gezielt als Kurzstreckenraketenbasis genutzt wird, diese Raketen Zivilisten der anderen Partei töten? Dies ist ein durchaus denkbares Szenario, es gibt auf LKWs transportable Raketenabschußbasen, die man nur in unmittelbarer Nähe eines Krankenhauses oder Flüchtlingslagers bringen müßte. Das ist zwar gemäß den Abkommen nicht erlaubt, aber auch in diesem Fall sind die Zivilisten durch Abkommen geschützt. Ich behaupte auch hier, daß dieser Dammbruch es manchen noch einfacher machen wird, diese Zivilisten zu töten. Ich behaupte, daß es mittelfristig keine sg. „Kollateralschäden“ mehr geben wird, weil das Töten von Zivilisten ohnehin billigend in Kauf genommen werden wird.

Praktische Probleme

Abschließend möchte ich ein drittes absolut realistisches Szenario aufzeigen, um damit auf einen wesentlichen Aspekt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aufzuzeigen: ein Amokläufer, der eine größere Anzahl Menschen in einem Gebäude in seine Waffengewalt gebracht hat. Das Gebäude ist von außen nicht einsehbar. Darüber hinaus droht der Geiselnehmer, daß Gebäude zu sprengen. In diesem Zusammenhang ist es auch möglich, daß, wenn man vom Szenario „Amoklauf“ abrückt, der Geiselnehmer Forderungen stellt. Im Gegensatz zur Situation des Flugzeugs kann hier die Umgebung evakuiert werden, es besteht eher die Möglichkeit, zu verhandeln. Die polizeiliche Einsatzleitung gerät verstärkt unter Handlungsdruck, wenn Schüsse fallen, Schreie zu hören sind. Wenn man sich dies vor Augen führt, kann man in etwa erahnen, was der Einsatzleitung durch den Kopf geht: Sollte man das Gebäude stürmen, weil der Täter jetzt ernst macht, man somit weitere Leben retten kann? Oder würde das Stürmen noch mehr Opfer unter den Zivilisten kosten? Solche Fragen müssen gestellt werden, die bereits hier nur extrem schwer zu beantworten sind, obwohl die Rahmenbedingungen mehr Konstanten aufweisen als ein entführtes Flugzeug. Denn der Ort ist konstant, die Folgen für die Umgebung in etwa ist abschätzbar, Windrichtung, Wetter muß nicht beachtet werden. Warum aber soll man sich um die Menschen im Gebäude Gedanken machen? Um die Menschen im Flugzeug macht man sich doch auch kaum Gedanken? Der Unterschied ist im wesentlichen der Faktor „Zeit“.

Auf eben diesen Faktor hatte nicht nur u. a. die Pilotengewerkschaft „Cockpit“ in ihrer Klage abgestellt, auch das Bundesverfassungsgericht hat dies ausreichend gewürdigt. Schon aus rein praktischen Erwägungen heraus kann das Flugzeug nicht abgeschossen werden, weil das Ziel der maximalen Schadensbegrenzung nicht sicher genug erreicht werden kann. Denn die Situation im Flugzeug kann sich schnell ändern, ohne daß die für einen eventuellen Abschuß Verantwortlichen dies mitbekommen können. Das Bundesverfassungsgericht ist zum Entschluß gekommen, daß der gesetzlich vorgeschriebene Weg zu langwierig ist, um eine solche Entscheidung überhaupt treffen zu können. Zudem muß man sich vor Augen führen, daß die Terroristen einen maximalen Schaden anrichten wollen. Deswegen würden sie den Überflug über dünn besiedelte Gebiete wohl vermeiden.

Deutschland ist dagegen, so das Bundesverfassungsgericht, zu dicht besiedelt, um Flugzeuge in einem engen Zeitfenster abzuschießen. 

„Angesichts des verhältnismäßig kleinen Überfluggebiets Bundesrepublik Deutschland besteht deshalb nicht nur ein immenser zeitlicher Entscheidungsdruck, sondern damit auch die Gefahr vorschneller Entscheidungen.“

BVerfG, 1 BvR 357/05 vom 15.2.2006, Absatz-Nr. 129). 

Die Kläger haben dargelegt, daß eine Entscheidung, ein Flugzeug abzuschießen, nicht auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse fußen, die Lage im Flugzeug sich zu schnell ändern kann. Somit würde eine solche Entscheidung nur auf Verdacht fallen, aber nicht auf Grundlage gesicherter Erkenntnisse.

Das Menschenbild im Grundgesetz

Das Bundesverfassungsgericht argumentierte aber nicht nur pragmatisch, sondern stellte auch fest, daß ein Abschuß nicht vereinbar sei mit der Würde des Menschen nach Art 1 GG und dem Recht auf Unversertheit gemäß Art. 2 GG.

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das menschliche Leben gegen staatliche Eingriffe. Der Abschuß eines Flugzeugs verstößt gegen den Wesensgehalt des Grundgesetzartikels nach Art 19 (2) GG:

"In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.“ In bestimmten Fällen müssen sich die Bundesverfassungsrichter fragen, was der Gesetzgeber mit den zur Debatte stehenden Artikeln meinte, es wird dann streng rechtshistorisch argumentiert: „Ausgehend von der Vorstellung des Grundgesetzgebers, dass es zum Wesen des Menschen gehört, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich frei zu entfalten, und dass der Einzelne verlangen kann, in der Gemeinschaft grundsätzlich als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 <227 f.>), schließt es die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde vielmehr generell aus, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen (vgl. BVerfGE 27, 1 <6>); 45, 187 <228>; 96, 375 <399>).

Schlechthin verboten ist damit jede Behandlung des Menschen durch die öffentliche Gewalt, die dessen Subjektqualität, seinen Status als Rechtssubjekt, grundsätzlich in Frage stellt (vgl. BVerfGE 30, 1 <26>; 87, 209 <228>; 96, 375 <399>), indem sie die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins, zukommt (vgl. BVerfGE 30, 1 <26>; 109, 279 <312 f.>). Wann eine solche Behandlung vorliegt, ist im Einzelfall mit Blick auf die spezifische Situation zu konkretisieren, in der es zum Konfliktfall kommen kann (vgl. BVerfGE 30, 1 <25>; 109, 279 <311>).“ (BVerfG, 1 BvR 357/05 vom 15.2.2006, Absatz-Nr. 121).

Die Bundesregierung hatte argumentiert, daß die Subjektqualität bereits von den Terroristen genommen worden sei, sie nicht mehr als freie Individuen handeln könnten. Sieht man davon ab, daß dies in mindestens einem Flugzeug am 11. September in den USA ganz offensichtlich nicht der Fall war, kann sich kein Gesetz über diese Artikel hinwegsetzen.

Ein Abschuß ist grundgesetzwidrig! Kann nun das Grundgesetz so geändert werden, daß ein Abschuß rechtlich einwandfrei wäre? Dies kann ich mit einem ganz klaren „Nein“ beantworten. Die juristische Problematik ist recht komplex, z. B. müßte man das GG so verändern, daß erst einmal Bundeswehrflugzeuge im Inland in einem solchen Fall zum Einsatz kommen dürfen. Dies ließe sich noch verhältnismäßig einfach ändern.

Aber eine Grundgesetzänderung, die einen Abschuß erlauben würde, müßte so massiv in die bereits genannten Grundrechte eingreifen, daß auch diese Änderung vom Bundesverfassungsgericht verworfen werden wird. Ganz eindeutig hat man festgestellt, daß es schlicht unmöglich ist, eine Menschengruppe zu töten, um eine andere zu schützen. 

„Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die Annahme, wer an Bord eines Luftfahrzeugs in der Gewalt von Personen festgehalten werde, die das Luftfahrzeug im Sinne des § 14 Abs. 3 LuftSiG als Tatwaffe gegen das Leben anderer Menschen einsetzen wollen, sei selbst Teil dieser Waffe und müsse sich als solcher behandeln lassen. Diese Auffassung bringt geradezu unverhohlen zum Ausdruck, dass die Opfer eines solchen Vorgangs nicht mehr als Menschen wahrgenommen, sondern als Teil einer Sache gesehen und damit selbst verdinglicht werden. Mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und der Vorstellung vom Menschen als einem Wesen, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 45, 187 <227>), und das deshalb nicht zum reinen Objekt staatlichen Handelns gemacht werden darf, lässt sich dies nicht vereinbaren.“ (BVerfG, 1 BvR 357/05 vom 15.2.2006, Absatz-Nr. 134) 

und 

„Die Anordnung und Durchführung der unmittelbaren Einwirkung auf ein Luftfahrzeug mit Waffengewalt nach dieser Vorschrift lässt außer Betracht, dass auch die in dem Luftfahrzeug festgehaltenen Opfer eines Angriffs Anspruch auf den staatlichen Schutz ihres Lebens haben. Nicht nur, dass ihnen dieser Schutz seitens des Staates verwehrt wird, der Staat greift vielmehr selbst in das Leben dieser Schutzlosen ein. Damit missachtet jedes Vorgehen nach § 14 Abs. 3 LuftSiG, wie ausgeführt, die Subjektstellung dieser Menschen in einer mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise und das daraus für den Staat sich ergebende Tötungsverbot. Daran ändert es nichts, dass dieses Vorgehen dazu dienen soll, das Leben anderer Menschen zu schützen und zu erhalten (BVerfG, 1 BvR 357/05 vom 15.2.2006, Absatz-Nr. 139)."


Der Kreis schließt sich


Eine Grundgesetzänderung bedeutet einen massiven Wandel des Menschenbildes! An dieser Stelle schließt sich der von mir entworfene Kreis: Menschen, die getötet werden, um anderes Menschenleben zu ermöglichen, werden zu einer bloßen Sache gemacht. Da macht es keinen Unterschied, ob ich einen Apalliker töte, um ein Organ zu bekommen oder ob ein Flugzeug mit Zivilisten abgeschossen wird!